Vorsicht Abmahnung! – Warum es so riskant ist, Tauschbörsen zu nutzen

Vorsicht Abmahnung! – Warum es so riskant ist, Tauschbörsen zu nutzen

„Ich werde schon nicht erwischt“ denken sich viele Tauschbörsennutzer. Doch dann kommt die böse Überraschung – eine Abmahnung landet im Briefkasten. Oftmals mit Forderungen von über 1000 €. Doch was ist eigentlich genau das illegale an einer Tauschbörse? Kann man sie gar nicht legal nutzen? Und welche „Strafen“ drohen bei illegalem Filesharing?

Thorben Wengert  / pixelio.de

Thorben Wengert / pixelio.de

Rechtslage

Über Tauschbörsen können Dateien aller Art zwischen den Nutzern des Netzwerkes getauscht werden. Eine Tauschbörse basiert also auf dem Prinzip „Geben und Nehmen“. Solange dadurch keine Urheberrechte verletzt werden, spricht auch nichts dagegen. Die Software an sich ist nicht illegal. Wer dort seine selbst komponierte Musik oder Urlaubsbilder teilen will, handelt also völlig legal.

Hauptsächlich werden Tauschbörsen aber dazu genutzt, urheberrechtlich geschützte Dateien wie z.B. Musikalben oder Filme zu tauschen. Dann wird es problematisch. Wer nämlich eine solche urheberrechtlich geschützte Datei hochlädt, verletzt Rechte des Urhebers, nämlich das sog. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.  Diese Urheberrechtsverletzung wird von den Rechteinhabern, also z.B. den Plattenlabels, abgemahnt. Die Abmahnung erfolgt also nicht wegen des illegalen Downloads, sondern wegen des Uploads – ein entscheidender Unterschied.

Doch das bedeutet nicht, dass der Download legal ist. Denn beim Download wird eine Vervielfältigung des Datei hergestellt, die der Einwilligung des Urhebers bedarf. Auch auf die Privatkopieregelung kann sich der Betroffene nicht berufen. Diese greift nämlich immer dann nicht, wenn die Quelle offensichtlich illegal ist. Bei Tauschbörsen ist genau das aber der Fall. Im Gegensatz zu Videoplattformen wie Youtube werden Tauschbörsen von den Rechteinhabern fast nie dazu genutzt, ihre Werke zu verbreiten. Der Nutzer musste also davon ausgehen, dass die Datei ohne Einwilligung des Urhebers in der Tauschbörse gelandet ist. Der Download ist also nicht durch das Recht auf Privatkopie gedeckt und stellt somit ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung dar.

Vorsicht – Falle!

Das tückische an Tauschbörsen ist, dass die Software meist so eingestellt ist, dass alle heruntergeladenen Dateien auch automatisch hochgeladen werden. Oft weiß der Tauschbörsennutzer gar nicht, dass er gerade selbst Dateien anbietet.

Welche „Strafen“ drohen den Filesharern?

In den meisten Fällen müssen die Betroffenen zumindest im Strafverfahren mit überhaupt keiner Strafe zu rechnen. Sofern Sie sich nicht mehr als 1000 Musikstücke in einer Tauschbörse angeboten haben, wird das Strafverfahren in der Regel wegen Geringfügigkeit eingestellt. Oftmals wird allerdings das Strafverfahren mit dem Zivilverfahren verwechselt und der Schadensersatz, der von den abmahnenden Kanzleien bzw. der Musikindustrie gefordert wird, wird von vielen Abgemahnten auch als Strafe bezeichnet. Es handelt sich aber um zwei völlig unterschiedliche Verfahren. Die Höhe der Schadensersatzforderungen der Musikindustrie ist sehr unterschiedlich. Sie bewegen sich in der Regel zwischen mehreren Hundert und ca. 1.500 Euro. Es kommt jedoch nicht selten vor, dass sogar mehrere Tausend Euro gefordert werden.

Im Original/mit freundlicher Genehmigung von:

Wilde Beuger Solmecke – Rechtsanwälte
Autor: RA Christian Solmecke

 

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